Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1.1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Unternehmens medienviertel, nachfolgend „medienviertel“ genannt, gemäß dem Dienstleistungsvertrag mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Kunde“ genannt.
(1.2) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Dienstleistungen nach der näheren Beschreibung durch den Vertrag selbst.
(1.3) medienviertel wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige für die Leistung von medienviertel wesentlichen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
(1.4) Der Kunde wird im Zusammenhang mit diesem Projekt Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
§ 2 Vertragsdurchführung
(2.1) Basis der medienviertel-Arbeit bildet das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird der entsprechende Kontaktbericht zur verbindlichen Arbeitsunterlage.
(2.2) medienviertel übergibt innerhalb von 3 Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Kunden Kontaktberichte. Diese Kontaktberichte sind für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, sofern ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren 2 Arbeitstagen widersprochen wird.
§ 3 Vergütung
(3.1) Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht medienviertel ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu, sowie die Einstellung der Leistungen. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
(3.2) Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung ändert und/ oder abbricht, wird er medienviertel alle angefallenen Kosten ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
(3.3) Barauslagen und besondere Kosten, die medienviertel auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen z.B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.
(3.4) Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann medienviertel dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von medienviertel verfügbar sein.
(3.5) Falls der Auftraggeber vor Beginn des Projektes vom Vertrag zurücktritt, kann medienviertel folgenden Prozentsatz i.H.v. 20 % vom Honorar als Stornogebühr verlangen, unabhängig von der Möglichkeit, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen.
(3.6) Unvorhersehbare Arbeiten bzw. Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
(3.7) Verauslagte Kosten durch Aufträge, die an Hersteller von Werbemittel erfolgen, werden mit einem Honorar i.H.v. 15 % auf den Nettowert der Rechnung abgerechnet (Service-Fee). Das Honorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.
(3.8) Sämtliche Leistungen von medienviertel verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
§ 4 Nutzungsrecht
(4.1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen von medienviertel im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(4.2) Inhaltliche Änderung, Bearbeitung oder Reproduktion der von medienviertel umgesetzten Auftrages ist nur mit vorheriger Zustimmung von medienviertel zulässig. Die Übertragung aller Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch medienviertel. Bei Zuwiderhandlung steht medienviertel vom Kunden ein weiteres Honorar in 3 facher Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
(4.3) Über den Umfang der Nutzung steht medienviertel ein Auskunftsanspruch zu.
§ 5 Nutzungshonorar
medienviertel erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung: Wenn der Kunde Arbeiten von medienviertel außerhalb des Vertragsumfanges nutzt, wie:
• außerhalb des im Vertrag genannten Gebietes (räumliche Ausdehnung) und/ oder
• nach Beendigung des Vertrages (zeitliche Ausdehnung) und/ oder
• in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung) und/ oder
• Einsatz in anderen Werbeträgern,
berechnet medienviertel ein zusätzliches Nutzungshonorar für die Dauer von längstens drei Jahren, und zwar für das 1. Jahr in Höhe von 50%, für das 2. Jahr 25% und für das 3. Jahr 15% der ursprünglichen vertraglichen Vergütung.
§ 6 Referenznennung & Werbeausfallpauschale
(6.1) medienviertel behält sich das Recht vor, den Kunden in sämtlichen Medien als Referenzkunden zu nennen und auf dessen Internetseiten zu verweisen. Der Kunde ist verpflichtet, auf den Internetseiten, zu deren Nutzung er berechtigt ist, einen Hinweis auf medienviertel in angemessenem Umfang zu dulden. Dieser Hinweis kann mit einem Verweis auf die Internetseiten von medienviertel verbunden werden.
(6.2) Soll der Verweis (oder die Verlinkung) auf medienviertel durch Wunsch des Kunden aus seinen Internetseiten entfernt werden, so kann der Kunde dies schriftlich mitteilen. In diesem Zuge ist der Kunde dann verpflichtet medienviertel gegenüber eine Werbeausfallpauschale in Höhe von 1.500.- € Netto zu zahlen.
§ 7 Leistungsstörungen
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die medienviertel nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Kunden zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von medienviertel bestehen.
§ 8 Rechtsschutz & Haftung
(8.1) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit von medienviertel wird von dem Kunden getragen. Der Kunde stellt medienviertel von Ansprüchen Dritter frei, wenn medienviertel auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.
(8.2) Erachtet medienviertel für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution (z.B. Rechtsanwalt) für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.
(8.3) In keinem Fall haftet medienviertel wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. medienviertel haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.
(8.4) medienviertel haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Höhe nach ist die Haftung von medienviertel beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, es sei denn medienviertel haftet wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter.
§ 9 Geheimhaltung & Datenschutz
(9.1) medienviertel verpflichtet sich, alle Kenntnisse die sie aufgrund dieses Auftrags erhält, insbesondere über Produkte, Pläne, Marktdaten, Herstellermethoden, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
(9.2) Der Kunde ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von medienviertel elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherte oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten.
§ 10 Leistungen Dritter
(10.1) medienviertel kann die ihr übertragenden Aufgaben selbst, durch freie Mitarbeiter oder Dritte ausführen lassen. Freie Mitarbeiter und Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von medienviertel.
(10.2) Der Kunde verpflichtet sich, das Personal, das im Rahmen der Projektdurchführung von medienviertel eingesetzt wird, im Laufe der auf den Abschluss des Projekts folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von medienviertel weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen.
§ 11 Vertragsdauer & Kündigungsfristen
(11.1) Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Soweit der Vertrag für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(11.2) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 12 Aufrechnung & Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
§ 13 Konventionalstrafe
Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung des abgeschlossenen Vertrages, hat er medienviertel eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird damit nicht ausgeschlossen.
§ 14 Streitigkeiten
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Kunden und medienviertel zu gleichen Teilen getragen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(15.1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(15.2) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
(15.3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit und ohne Nennung von Gründen geändert werden. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird medienviertel dem Kunden postalisch oder per E-Mail mitteilen. Widerspricht der Kunde solchen Änderungen nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde gesondert hingewiesen.
(15.4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Firmensitz von medienviertel.
Stand: Januar 2025